Hi,
das Thema BFSG steht unmittelbar vor der Tür aber nicht jeder Onlinehändler dürfte direkt davon betroffen sein, abhängig davon wie groß er ist:
Das Gesetz sieht eine wichtige Ausnahme für Kleinstunternehmen vor. Zur Prüfung, ob ein Unternehmen von der Ausnahme Gebrauch machen kann, sind zwei Kriterien entscheidend. Unternehmen müssen die Anforderungen an den barrierefreien Shop nicht erfüllen, wenn sie weniger als zehn Beschäftigte haben und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro erzielen.
- Beschäftigtenzahl: Maßgeblich ist dabei der europäische KMU-Standard (Empfehlung 2003/361/EG). Es zählen sowohl Vollzeitkräfte als auch Teilzeitkräfte, letztere anteilig, in die Berechnung ein. Entscheidend ist also nicht nur die Anzahl der Köpfe, sondern der rechnerische Personalwert. Wir haben die konkrete Berechnung bereits erklärt.
- Umsatzgrenze: Maßgeblich ist der Jahresdurchschnitt des Vorjahres – also für die Prüfung im Jahr 2025 die Zahlen aus 2024. Überschreitet ein Unternehmen im darauffolgenden Jahr die Schwelle, fällt die Ausnahme weg. Wer knapp an der Grenze liegt oder erst neu gegründet wurde, sollte rechtzeitig mit seinem Steuerbüro sprechen und prüfen, wie sich die Zahlen entwickeln – gerade bei saisonal schwankenden Einnahmen.
Quelle: Kleinstunternehmen und das BFSG: Wer kann sich auf die Ausnahme berufen?
Generell würde ich das nicht unbedingt als einen Freifahrtschein sehen aber das Thema könnte dem Ein oder Anderen etwas „Druck“ nehmen.
Ich persönliche werden jedenfalls versuchen unseren Shop dennoch zügig Barrierefrei zu gestalten, da eine leichtere Bedienung am Ende jeden zugutekommt.
Grüße
Jens