Hi,
man lässt sich immer wieder etwas Neues einfallen:
Positiv könnte sein, dass man sich E-Mails sparen kann, sofern man den Button im Shop so realisieren kann, dass er den Auftragsstatus direkt verändert.
Grüße
Jens
Hi,
man lässt sich immer wieder etwas Neues einfallen:
Positiv könnte sein, dass man sich E-Mails sparen kann, sofern man den Button im Shop so realisieren kann, dass er den Auftragsstatus direkt verändert.
Grüße
Jens
Wieso hab ich das Gefühl, dass dieser Plan wieder alles Mögliche durcheinanderbringt?
Von Kundenseite ist die Idee ja super, aber welcher Kunde weiß schon, wann ein Vertrag zustande kam. Da seh ich dann schon die Zusatzemails der Möchtegern-Anwälte, die mir dann sagen, das der Button für den Vertrags-Widerruf fehlt, obwohl die Ware nicht versendet wurde (abhängig von den internen Vorgängen).
Muss ich dann einen alternativen „Stornieren“-Button anbieten?
Oder gar je nach Status diese umbenennen („Vertrag widerrufen“, „Bestellung widerrufen“, „Auftrag widerrufen“)
Fragen über fragen, aber lassen wir uns mal überraschen. Für Amazon wird das dann wieder eine lustige Geschichte, dort geh ich als Kunde meist eh nur noch über den Chat.
Das ist leider der Knackpunkt. Kunden verstehen nicht, dass ein Kauf gleichbedeutend mit einem Vertrag ist. Mir wäre manchmal lieber, wenn das sehr viel deutlicher gemacht würde. Denn ein Vertrag kommt mit beiderseitigen Pflichten daher.
Beim Rest: Erst mal das Gesetz kommen lassen. Solange das nur ein Entwurf ist, kommt es auf die Beobachtungsliste.
Jedenfalls machen solche Ansinnen Gastbestellungen an sich obsolet…
Es lebe der Datenschutz! ![]()
Den Zusammenhang sehe ich nicht. Gastbestellungen sind halt einfach keinem Kundenkonto zugeordnet. (Eigentlich viel eher: Sie sind einem Wegwerf-Account zugeordnet, weil die allermeisten Shopsysteme gar nicht ohne könnten.)
Auch ein Gast kann (oder sollte zumindest) auf seine Bestellung Zugriff haben. Und dort lebt der neue Button – so er denn kommt.
Aber wie mache ich den das dann, wenn die Aufträge direkt nach einer Bezahlung zu meinem Partner durchgereicht werden, dies innerhalb 1/2h verpacken und versenden. Schon vorgekommen und nicht nur 1x.
Der Kunde aber nach ca, 1/2 h wieder den Auftrag über den Button wieder kündigt, da kann der Auftrag schon durch sein beim Partner und dort in der Verarbeitung der schon komplett fertig ist zum Abholen von der DHL auf dem Wagen.
Dann muss der Kunde halt zurücksenden – wie auch jetzt schon. Ist ja an sich kein neuer Vorgang. Je nach Wankelmütigkeit der Kunden und der Geschwindigkeit beim Versenden, sind Überschneidungen stets möglich.
Hast recht. Ich freu mich dann schon auf die bösen Mails, warum wir so schnell versenden ![]()
Wenn, dann sollte der Button frühestens 48h nach dem Kauf klickbar sein und nach Ablauf der Widerrufsfrist (am besten mit DHL-Abfrage damit das System den Zeitpunkt perfekt berechnen kann) ebenso.
Danaben könnte für 10min noch ein Stornieren-Button eingeblendet werden.
Alles mit Tooltipp für den Kunden wenn die Buttons nicht mehr Klickbar sind weil… bla blubb und so.
Gute Idee. Danke
Die Idee ist erstmal gut aus Verbrauchersicht, allerdings befürchte ich, die juristische Umsetzung wird dann wieder so praxisnah wie üblich. Dazu kommen aber auch technische Probleme.
Die meisten Händler erfassen das Auftragsdatum und den Warenausgang/ Übergabe an den Versanddienstleister, dieser ist auch bei vielen Marktplätzen maßgeblich für die Frage, ob wir pünktlich sind.
Vielleicht irre ich mich und wir sind eine Ausnahme, aber ich würde behaupten, die meisten Händler erfassen im Regelfall nicht, wann die Ware beim Kunden angekommen ist. Nun ist aber dieses Datum entscheidend für den Beginn der Widerrufsfrist.
Da irrst du dich nicht. Geht uns auch so. Wenn sich jemand wegen eines Widerrufs meldet schauen wir auch ersteinmal manuell nach wann die Ware angekommen ist…
Wie soll das eigentlich gehen?
6. Welche Anforderungen muss die Widerrufsfunktion erfüllen?
Der Widerruf über den neuen Weg muss:
ständig verfügbar,
hervorgehoben platziert (z. B. farblich Abgrenzung zu den sonstigen Rechtstexten und Schaltflächen) und
für den Verbraucher leicht zugänglich (etwa in einem festen Bereich der Website ohne vorherigen Login) sein und
während der gesamten Widerrufsfrist verfügbar bleiben.
DHL und Co müssten dann ja noch dazu kommen, damit der Beginn des Widerrufrechts auch korrekt hinterlegt ist, oder?
Tatsächlich gerade selbst nochmal tiefer reingelesen.
Man widerruft nicht den Vertrag, sondern seine Willenserklärung und die gibt der Kunde mit der Bestellung ab. Ergo kann der Widerrufsbutton dauerhaft angezeigt werden.
Das wäre dann der kritische Punkt. Darum müsste man sich dann kümmern und da gegebenen Falles eine Automatisch Lösung suchen die das regelt, aber hier mal der Abschnitt aus der Lex:
(37)
Wenn der Unternehmer die Möglichkeit anbietet, Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche — wie eine Website oder eine Anwendung — zu schließen, sollte der Unternehmer dazu verpflichtet sein, für den Verbraucher neben anderen vorhandenen Widerrufsoptionen — wie das Formular in Anhang I Teil B der Richtlinie 2011/83/EU — auch die Möglichkeit vorzusehen, den Vertrag über eine Funktion zu widerrufen. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass Verbraucher einen Vertrag ebenso leicht widerrufen können, wie sie ihn abschließen können. Damit das möglich ist, sollte der Unternehmer für den Verbraucher eine Widerrufsfunktion vorsehen, die dieser ohne Weiteres findet und die während der gesamten Widerrufsfrist gut sichtbar und durchgehend verfügbar ist. Die Funktion sollte für den Verbraucher einfach und leicht auffindbar und zugänglich sein. So sollte der Verbraucher nicht erst ein Verfahren durchführen müssen, um die Funktion zu finden oder darauf zuzugreifen, wie beispielsweise das Herunterladen einer Anwendung, wenn der Vertrag nicht über diese Anwendung geschlossen wurde. Um das Verfahren zu vereinfachen, könnte der Unternehmer beispielsweise Hyperlinks bereitstellen, über die der Verbraucher zur Widerrufsfunktion gelangt. Der Verbraucher sollte die Möglichkeit haben, eine Widerrufserklärung abzugeben und die zur Identifizierung des Vertrags erforderlichen Angaben zu machen oder diese zu bestätigen. So sollte ein Verbraucher, der sich bereits (etwa durch Einloggen) identifiziert hat, den Vertrag widerrufen können, ohne sich oder gegebenenfalls den Vertrag, den er widerrufen möchte, erneut identifizieren zu müssen. Damit der Verbraucher sein Widerrufsrecht nicht versehentlich ausübt, sollte der Unternehmer vom Verbraucher verlangen, dass er seine Widerrufsentscheidung auf eine Weise bestätigt, die die Widerrufsabsicht des Verbrauchers bestätigt. Wenn der Verbraucher im Rahmen desselben Fernabsatzvertrags mehrere Waren oder Dienstleistungen bestellt hat, kann der Unternehmer dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, statt des gesamten Vertrags nur einen Teil des Vertrags zu widerrufen. Wenn der Verbraucher zur Ausübung des Widerrufsrechts die Funktion benutzt, sollte der Unternehmer dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung für diesen Widerruf übermitteln. Diese Verpflichtung sollte nicht nur für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen, sondern für sämtliche Fernabsatzverträge gelten, für die in der Richtlinie 2011/83/EU ein Widerrufsrecht vorgesehen ist. Die Widerrufsfunktion dient dazu, Verbraucher stärker für ihr Recht auf Widerruf zu sensibilisieren und die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieses Rechts zu vereinfachen, da Verbraucher beim Fernabsatz sowohl von Finanzprodukten oder -dienstleistungen als auch von nichtfinanziellen Produkten oder Dienstleistungen nicht die Möglichkeit haben, persönliche Erläuterungen zu erhalten oder persönlich zu erfahren, wie komplex oder umfangreich ein Produkt oder eine Dienstleistung möglicherweise ist. Diese Verpflichtung sollte daher nicht nur für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen gelten, sondern auch für Fernabsatzverträge über andere Waren und Dienstleistungen, für die im Unionsrecht ein Widerrufsrecht vorgesehen ist, um die Möglichkeiten der Verbraucher, sich durch Widerruf von einem Vertragsverhältnis zu lösen, zu verbessern.
Ja der Button soll zur Verfügung stehen, aber den eigentlichen Widerruf nicht ersetzen, sondern nur vereinfachen. Im Grunde wie ein Formular das man online ausfüllen kann.
Theoretisch kannst du den Button als auch 30 Tage lang anzeigen und per Bestätigung auch mitteilen, das der Widerruf geprüft wird. Ich würde in den Raum werfen, dass der Retouren-Button von Plenty hier technisch sogar alles grundlegende abbildet und nur erweitert werden müsste. Deine Rechte als Händler werden also nicht eingeschränkt.
Achtung: Kein Anwalt, nur Nerd.
Hab aber alternativ mal KI drüberlaufen lassen, und kein Model sieht eine Vorgabe dazu, dass der Button (bzw. die Funktion) nach der Frist deaktiviert sein muss und dass der Widerruf automatisch erfolgen soll. Alle sehen maximal eine Vereinfachung der Mustervorlage die im alten Widerrufsrecht eingeführt wurde.
Mein alter Chef würde sich jetzt im Kreis drehen, denn in unserem alten Shop hatte ich so ein „Vorausgefülltes“ Widerrufsformular mal obligatorisch entwickelt. Seine Aussage war damals „Machs den Kunden nicht einfacher“
Hier noch der Entwurf: Richtlinie - EU - 2023/2673 - EN - EUR-Lex
Aktuell heißt es noch abwarten bis Dezember
Hier mal ein FAQ des Händlerbunds zum Thema:
Für mich klingt das wie ein Kontaktformular, nur eben rein zum Widerrufen des Vertrages.
Hat Plenty sich eigentlich schon dazu geäußert?
Gruß
Ute
Noch nicht aber meines Wissens hat das auch noch niemand das öffentlich bei Plenty erfragt. Ich werde das aber spätestens beim nächsten Review erfragen, sollte bis dahin nichts kommen. In der Roadmap steht zumindest nichts.
Das ganze soll wohl ab Juni2026 gelten.
Plenty wird also wahrscheinlich erst im Mai2026 aktiv ![]()
Guten Morgen,
hat schon Jemand was gehört dazu seitens Plenty?
Ich habe eben mal ein Ticket eröffnet.
Gruß
Ute